In den § 36 und § 43 des Wehrgesetzes sind das Verbot parteipolitischer Betätigung und die Staatsbürgerlichen Rechte klar geregelt, wonach das Bundesheer von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten ist.
Dabei ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches verboten. Somit kann kein Minister von seinen Soldaten verlangen, sich diskussionslos zu einem Modell zu bekennen, dass erst durch eine von seiner Partei angestrebten Verfassungsänderung möglich wird. Sagt uns Eure uns Ihre Meinung.
2 Gedanken zu „Parteipolitische Betätigung“
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oooops – auch ein spanender aspekt ;-)) muß ich mal durchdenken, klingt aber plausibel
Lieber Kamerad, zur Erinnerung: In der Allgemeinen Dienstvorschrift §7 Gehorsam heißt es sinngemäß: Einwände gegen einen Befehl sind zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Tja und meines Wissens hat der Minister gar nichts befohlen, er hat nur gesagt, was er gerne hätte. Tja und außerdem kann er für eine Änderung der in der Verfassung verankerten Wehrpflicht gar nichts befehlen.