Parteipolitische Betätigung
In den § 36 und § 43 des Wehrgesetzes sind das Verbot parteipolitischer Betätigung und die Staatsbürgerlichen Rechte klar geregelt, wonach das Bundesheer von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten ist. Dabei ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei während des … Weiterlesen …